Da die Personalüberwachung ein sensibles Thema ist, dass in die Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre von Mitarbeitern eingreift und den Datenschutz verletzen kann, hat der Gesetzgeben der Bespitzelung von Mitarbeitern durch eine Detektei enge Grenzen gesetzt!
Andererseits muss das Überwachen von kriminellen Beschäftigten möglich sein, um ehebliche Nachteile und Schäden für das Unternehmen zu vermeiden.
Nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes sind die gesetzlichen Vorgaben (salopp formuliert) so geregelt:
Die Mitarbeiterüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn das Unternehmen einen konkreten Verdacht auf eine strafbare Handlung oder Pflichtverletzung hat, der auf Tatsachen beruht!
Und, wenn ein berechtigtes Interesse besteht!
Die Überwachen von Mitarbeitern kann insbesondere in folgenden Fällen erlaubt werden:
- Vortäuschen einer Krankheit
- Diebstahl
- Verrat von Dienstgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen
- Untreue
- Sachbeschädigung
- Arbeitszeitdiebstahl
- Unterschlagung
- Schwarzarbeit
- Unerlaubter Nebenbeschäftigung
- Sabotage
- Betrug (Abrechnung, Spesen, …)
- Korruption, Bestechung
Sie haben einen konkreten Verdacht? Sie wollen wissen, ob die Überwachung eines Mitarbeiters erlaubt ist?
Damit Sie sicher sind, im welchen Fällen eine Mitarbeiterüberwachung erlaubt, verboten und zu empfehlen ist, sollten Sie sich mit einer erfahrenen Wirtschaftsdetektei in Verbindung setzen. Unsere Detektei AS arbeitet dabei in enger Zusammenarbeit mit kompetenten Anwaltskanzleien zusammen, damit Mitarbeiterüberwachungen streng nach Gesetzt und den Compliance-Richtlinien durchgeführt werden.