Bei der Videoüberwachung gibt es 2 Möglichkeiten:
- Die offene Kameraüberwachung
- Die verdeckte Videoüberwachung
Die offene Videoüberwachung kann zulässig sein, wenn sie verhältnismäßig ist und einen legitimen Zweck erfüllen soll (zum Beispiel bei Diebstählen im Betrieb). Auf jeden Fall sollte der Betriebsrat eingeschaltet werden. Betrifft die Videoüberwachung auch Kunden, ist darauf hinzuweisen.
Da die verdeckte Videokameraüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Arbeitnehmer verletzen kann, sind der verdeckten Kameraüberwachung enge Grenzen gesetzt. Arbeitgeber dürfen diese Überwachungstechnik nur verdeckt einsetzen, wenn der konkrete Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung besteht und wenn keine andere – weniger drastische – Möglichkeit besteht, um die strafbaren Handlungen aufzuklären. Betrifft die heimliche Videoüberwachung auch Kunden, ist sie nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten.
Telefon und E-Mail von Mitarbeitern überwachen
Prinzipiell ist zu unterscheiden zwischen der Überwachung der Kontaktdaten bei Telefonaten, Emails und Internetaufrufen und der Überwachung von Inhalten.
Die Ermittlung der reinen Kontaktdaten bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, ist aber auch technisch gut möglich. Das Aufzeichnen von Mitarbeitertelefonaten ohne deren Einwilligung der Gesprächspartner ist dagegen nach § 201 StGB strafbar.
Dienstlich aufgerufen Webseiten und berufliche Emails dürfen dagegen vom Arbeitgeber abgefragt und überprüft werden. Ist die private Nutzung von Emails per Betriebsvereinbarung verboten, kann der Arbeitgeber auch inhaltliche Kontrollen veranlassen. Ist die private Emailnutzung erlaubt, geht das laut Datenschutzrecht nicht.
Die rechtlichen Ausführungen wurden nach bestem Gewissen angefertigt. Sie sind zu Orientierung unserer Detektei-Kunden gedacht, um die Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung auszuloten. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar.